Begutachtungen im Sozialrecht

BEGUTACHTUNGEN IM SOZIALRECHT


Begutachtungen im Sozialrecht erfolgen meist nach Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen. Eine (neuro-) psychologische (Zusatz-) Begutachtung kann etwa nach einer Exposition durch toxische Einflüsse (Beispiel: BK 1317: Encephalopathie und / oder Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) oder auch nach potenziell traumatischen berufsbezogenen Ereignissen (z.B. Schusswaffengebrauch bei Polizeibeamt/Innen, im Rettungsdienst erlebte gewaltsame Übergriffe) erforderlich werden. Auftraggeber sind in der Regel Sozialgerichte und Landessozialgerichte, aber auch eine Hinzuziehung durch eine / einen ärztliche(n) Hauptgutachter_in ist denkbar. In Einzelfällen kommen auch Berufsgenossenschaften, Versicherungen und Privatpersonen als Auftraggeber in Frage.


Da im Sozialrecht die Frage der Verursachung einer Gesundheitsstörung (Kausalität) im Vordergrund steht, verlangen Begutachtungen hier auch eine spezielle Expertise im Bereich der Differentialdiagnostik bei Simulations- oder Aggravationsverdacht oder der somatoformen Störungen und ihrer Kombinationen.


Auch Begutachtungen nach dem Opfer-Entschädigungsgesetz (OEG) können eine psychologische Begutachtung nach sich ziehen, etwa wenn eine Posttraumatische Belastungsstörung strittig oder deren Verursachung durch eine psychische Vorbelastung vor dem Erleiden einer Straftat unklar ist.

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